RECARO Automotive GmbH & Co. KG, Stuttgarter Straße 73, 73230 Kirchheim
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- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Aftermarket gelten für alle Verträge über
Lieferungen und Leistungen von RECARO. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller etwa eigene
abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Bedingungen des Bestellers werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen.
- Mündliche Vereinbarungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich
bestätigt haben.
- Jede Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Vertragsinhalt zwischen uns und
dem Besteller, wenn der Besteller dieser Änderung zustimmt oder innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Änderung nicht schriftlich widerspricht. Unsere allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen liegen etwa später abgeschlossenen Geschäften zwischen uns und dem
Besteller zugrunde, selbst wenn im Einzelfall nicht auf unsere Bedingungen Bezug genommen
worden ist.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende RECARO-Standorte und
Gesellschaften:
| Deutschland | RECARO Automotive GmbH & Co. KG |
| United States | RECARO North America Inc. |
| Japan RECARO | Japan Co. Ltd |
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- Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Wir behalten uns den Zwischenverkauf der Sorten und Mengen,
die wir als vorrätig angegeben haben, ausdrücklich vor. Der Besteller ist an seine Bestellung für
den Zeitraum von 14 Tagen nach Eingang bei uns gebunden. Verträge kommen gemäß unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Vertragsergänzungen
oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Dem Händler ist es nicht gestattet, unmittelbar oder über Dritte Vertragsware an Abnehmer außerhalb
des gemeinsamen Marktes der EU zu vertreiben.
- An Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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Geringfügige Abweichungen in Form, Material, Farbe, Maß, Gewicht und Funktion bleiben vorbehalten.
Beschreibungen und bildliche Darstellungen sind nur annähernd maßgebend.
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- Die Preise gelten für Lieferungen im Inland bei Lieferungen im Wert von mehr als € 550.- netto frei
Empfangsstation und für Lieferungen in das Ausland ab Werk. Die Preise schließen die Verpackung
ein; Spezialverpackung wird jedoch zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
Mangels besonderer Vereinbarung gehen die Versicherungskosten zu Lasten des
Bestellers. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, enthalten die Preise nicht die Umsatzsteuer,
die zusätzlich zu entrichten ist.
- Sollten sich Materialpreise, Löhne oder andere von uns nicht beeinflussbare Kosten zwischen Vertragsabschluss
und Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen.
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- Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, soweit keine andere Vereinbarung besteht.
Lieferungen an uns unbekannte Besteller erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse, z.B. ec-cash oder
Kreditkarte. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, unter Vorbehalt
der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank zu berechnen, wenn der Besteller kein Verbraucher ist. Ist
der Besteller Verbraucher, werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank erhoben.
- Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
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- Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens
jedoch, als Ausnahme von diesem Grundsatz mit der Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten
- Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus diesem
oder einem anderen Vertrag in Rückstand ist.
- Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Unruhen, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften,
Energie, Roh- oder Hilfsstoffen, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
Transportmitteln, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten oder sonstige unverschuldete Umstände,
die einer rechtzeitigen oder sachgemäßen Herstellung oder Lieferung entgegenstehen, berechtigen
uns, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
- Kommen wir mit unserer Lieferverpflichtung in Verzug, so kann uns der Besteller eine Nachfrist von
wenigstens drei Wochen setzen, und, wenn wir auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern, vom Vertrag
zurücktreten. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung, so kann der Besteller vom ganzen
Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilerfüllung kein Interesse hat. Weitergehende
Ansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen,
soweit der Verzug oder die Nichterfüllung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden sind. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist unsere Schadensersatzpflicht
auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.
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- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Der Transport der
Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
- Nimmt der Besteller die bereitgestellte oder zugelieferte Ware nicht ab, sind wir berechtigt, sie auf
Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen kostenpflichtig zu lagern und ab Werk
geliefert zu berechnen.
- Wenn mit dem Besteller die Versendung der Ware vereinbart wurde, ist die Wahl des Versandweges
und der Beförderungsart uns überlassen; wir haben die Auswahl mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu treffen, wobei wir ausschließlich für ungenügende Sorgfalt und nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit haften.
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Bis zur vollständigen Befriedigung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller, gleichviel aus welchem
Rechtsgrunde, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Besteller zu
liefern sind oder ihm gehören und sich in unserem Besitz befinden.
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen
bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung. Der Besteller ist berechtigt, über die Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu
verfügen oder dieselbe zu verarbeiten; sie darf jedoch weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet
werden. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das
Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für uns
vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der
Vorbehaltsware zum Wert der anderen uns nicht gehörenden verarbeiteten Gegenstände. Wird die Ware
mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so werden wir im Verhältnis des Kaufpreises der
Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen Miteigentümer. Der Besteller überträgt uns schon im
voraus das Eigentum oder das Miteigentum an dem vermischten Gegenstand oder dem neuen
Gegenstand und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Werden die gelieferten Waren
oder die vom Besteller daraus hergestellten Sachen von diesem weiterveräußert, tritt er seine
Forderungen an seine Abnehmer schon jetzt in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab.
Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die
abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Von einer
Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Zugriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu
benachrichtigen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die Sicherungsrechte insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen über 20 % übersteigt.
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- Für Mängel der Ware, haften wir nur wie folgt:
Mängel, die innerhalb von 24 Monaten nach Übergabe oder nach Einbau der Ware durch eine fachlich
geeignete Werkstatt nachweisbar infolge eines vor diesem Zeitpunkt liegenden Umstandes auftreten,
werden wir ausschließlich nach unserer Wahl entweder durch eine von uns oder einem von
uns beauftragten Dritten durchgeführte kostenlose Instandsetzung oder aber durch Lieferung eines
gleichwertigen Ersatzes beseitigen. Wir tragen die nachzuweisenden, jeweils angefallenen günstigsten
Transportkosten der Ware in angemessenem Umfang. Bei Nachrüstsitzen Pkw übernehmen wir
zudem die uns nachzuweisenden Kosten für den Aus- und Einbau der Ware in einer von uns autorisierten
Werkstatt ebenfalls nur in angemessenem Umfang Der Ersatz anderer oder weitergehender
Kosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Werden die Ware oder Teile hiervon ausgetauscht, so fallen
sie in unser Eigentum zurück.
- Bei der Ablieferung bereits erkennbare Mängel werden wir nur berücksichtigen, wenn die Beanstandung
innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht.
- Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn die Ware ohne unsere Einwilligung geändert wurde
oder unsere Anleitungen zur Behandlung der Ware nicht befolgt wurden oder wenn Mängel darauf
zurückzuführen sind, dass der Besteller fehlerhafte Einzelteile oder Rohstoffe vorgeschrieben
oder mangelhafte technische Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
- Mängelbeseitigungsarbeiten oder Ersatzlieferungen haben innerhalb einer angemessenen Frist zu
erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann uns der Besteller eine Nachfrist setzen; lassen
wir auch die Nachfrist verstreichen, so kann der Besteller nur die Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche,
auch solche auf Ersatz von Folgeschäden und von Schäden aus positiver Vertragsverletzung
oder einem sonstigen Rechtsgrund, auch soweit der Schaden nicht aus Mängeln im Sinne
von lit. a) herrührt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht. In jedem Fall ist die Haftung auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbaren Schäden beschränkt.
- Wir haften ausschließlich nach den vorstehenden Regelungen. Sollte der Händler dem Besteller eine
darüber hinausgehende Gewährleistung oder Garantie anbieten, so haften wir hierfür nicht. Dies gilt
auch, wenn der Händler gegenüber dem Besteller unrichtige Angaben hinsichtlich der Eigenschaften
der Ware macht.
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- Für Schäden an den vom Besteller übergebenen Gegenständen oder ihre Geeignetheit für die vom
Besteller gewünschte Verwendung haften wir nicht, es sei denn, unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen haben den direkten Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt oder haben es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, den Besteller auf die
Ungeeignetheit hinzuweisen. Für Folgeschäden kommen wir nicht auf. Dieses gilt auch für Schäden,
die beim Einbau durch uns verursacht werden, es sei denn, hier ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nachzuweisen.
- Hat der Besteller seine Verpflichtungen, uns technische Unterlagen, Einzelteile oder Rohstoffe zur
Verfügung zu stellen, nicht rechtzeitig oder unvollständig oder mangelhaft erfüllt, so haftet er uns für
den dadurch entstandenen Schaden.
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Für Ansprüche aus Produkthaftung haften wir nicht, sofern die Inanspruchnahme auf einer nicht genehmigten
Änderung der Ware oder auf einer Nichtbefolgung unserer Anleitungen zur Behandlung der Ware
durch den Händler beruht. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Händler gegenüber dem
Besteller unrichtige Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Ware gemacht hat. In diesen Fällen stellt
uns der Händler von allen derartigen Ansprüchen frei.
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- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen
(auch durch Scheck) ist der jeweilige RECARO-Standort.
- Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und RECARO, gilt das lokale Recht. Die Anwendung
der einheitlichen Kaufgesetze sowie des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
folgendes vereinbart.
| RECARO Automotive GmbH & Co. KG | Stuttgart |
| RECARO North America Inc. | Oakland County, Michigan |
| RECARO Japan Co. Ltd | Kyoto |
- Dies gilt nur, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, für den die Bestellung zu seinem
Handelsgewerbe gehört, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche
Sondervermögen handelt. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Besteller zu klagen.
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Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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